Brandschutzseminare
Hier stellen wir Ihnen unsere Produkte und Dienstleistungen vor. Die meisten Schulungen sind InHouse Schulungen. Sie sparen Zeit und Kosten für Dienstreisen und Ihre Mitarbeiter werden vor Ort, an für Sie wichtigen Stellen, ausgebildet. Diese Seiten werden stets aktuell gehalten. Sollten Sie trotzdem einmal nicht finden, was Sie suchen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen gerne weiter.
Brandschutzbeauftragter nach DGUV I 205-003 und VDS 3111
Die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten lohnt sich, da die meisten Brandversicherer einen Prämienrabatt gewähren, wenn das Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten bestellt hat.
Bei uns können innerhalb von 7 Werktagen Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis ausgebildet werden.
Evakuierungshelfer nach DGUV V-1 und ASR A2.2
Die rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Evakuierungshelfern ergibt sich aus §10 ArbSchG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Der Begriff, die Ausbildung und die Anzahl von Evakuierungshelfern wird in der ASR A2.2 konkretisiert.
Die Ausbildung von Brandschutzbeauftragten lohnt sich, da die meisten Brandversicherer einen Prämienrabatt gewähren, wenn das Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten bestellt hat.
Bei uns können innerhalb von 7 Werktagen Brandschutzbeauftragte in Theorie und Praxis ausgebildet werden.
Evakuierungshelfer nach DGUV V-1 und ASR A2.2
Die rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Evakuierungshelfern ergibt sich aus §10 ArbSchG. Der Arbeitgeber ist verpflichtet Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen. Der Begriff, die Ausbildung und die Anzahl von Evakuierungshelfern wird in der ASR A2.2 konkretisiert.
Brandschutzhelfer nach DGUV V-1, DGUV I-205-023 und ASR A2.2
Die rechtliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Brandschutzhelfern ergibt sich aus § 10 ArbSchG sowie aus Abschnitt 6.2 der ASR A2.2. Unternehmen sind verpflichtet, eine ausreichende Anzahl an Brandschutz- und Räumungshelfern auszubilden. Dies sind in der Regel 5% der Beschäftigten – bei erhöhter Brandgefahr sind mehr erforderlich. Auch bei Schichtbetrieb und Abwesenheit muss eine ausreichende Anzahl an Brandschutzhelfern anwesend sein.
Brandschutzunterweisung (Feuerlöscherausbildung) nach DGUV V-1, DGUV I-205-023 und ASR A-2.2
Alle Mitarbeiter müssen einmal im Jahr brandschutztechnisch unterwiesen werden. Das Ziel einer brandschutztechnischen Unterweisung ist es, einmal jährlich alle Mitarbeiter/-innen über das Verhalten im Gefahrenfall, das Alarmieren der Rettungskräfte, die brandschutztechnischen Einrichtungen sowie die Flucht- und Rettungswegsituation des betreffenden Objektes zu informieren.
Unterweisung Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nach DGUV R113-004, DGUV R112-198 und DGUV V-1
Der Unternehmer hat nach §4 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV V-1) die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Unterweisung Tragen von Chemikalienschutzanzügen TYP 1 – 6 nach DGUV R-112-189, DGUV R-112-190 und DGUV V-1 und Betriebsanweisung des Herstellers
Der Unternehmer hat nach §4 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV V-1) und nach der Betriebsanweisung des Herstellers die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger nach DGUV R 112 – 190, DGUV V – 1 und FwDv 7
Der Unternehmer hat nach §4 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV V-1) sowie nach der
DGUV R-112-190 die Versicherten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.